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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2410/5 - St 213

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei bestimmten Körperschaften Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Nichtveranlagungsbescheinigungen
Anlage: Übersicht zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

1. Neues BMF-Schreiben

neues BMF-Schreiben

Mit dem (BStBl 2006 I …) wurde festgelegt, in welchen Fällen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) vorzulegen ist, und wann eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids ausreicht.

grundsätzlich NV-Bescheinigung

Danach ist für die Abstandnahme nach § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG grundsätzlich eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) auszustellen.

Freistellungsbescheid meist ausreichend

In den meisten Fällen wird jedoch nicht beanstandet, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids vorgelegt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Freistellungsbescheid für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum erteilt worden ist.

Aktien börsennotierter AGs immer NV-Bescheinigung

Für wenige Fälle (§ 44a Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 S. 2 EStG) ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug. Der Hauptfall sind Aktien börsennotierter AGs die die betroffenen Körperschaften im Bereich der Vermögensverwaltung halten.

NV-Anträge prüfen

Wird eine NV-Bescheinigung beantragt, ist zu prüfen für welche Art von Kapitalerträgen diese benötigt wird. In der beiliegenden Übersicht zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG werden die unterschiedlichen Fälle dargestellt.

Da nach dem die NV-Bescheinigung jedoch grundsätzlich vorzulegen ist, kann auch in Fällen, in denen die Kopie des Freistellungsbescheids ausreichen würde, vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden, wenn diese vom Leistenden verlangt wird.

2. Neue Vordrucke

neue Vordrucke

Es wurden folgende Vordrucke überarbeitet und neu aufgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NV 2 A
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß (§ 44a
Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 EStG; § 11 Abs. 2 InVStG, § 38
Abs. 3 KStG)
NV 2 B
NV-Bescheinigung
NV 3 A
Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung für unbe-
schränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körper-
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(§ 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 44b Abs. 1 EStG i.V.m. § 31 KStG)
NV 3 B
NV-Bescheinigung
VE 6 A
Sammelantrag auf Erstattung von KapSt und SoliZ zur KapSt
(§ 45c i. V. m. § 51a Abs. 1 EStG)
VE 6 B
Bescheid, Berechnungsbogen und Auszahlungsanordnung
(zu VE 6 A)
VE 6 C
Bescheid über die Rückforderung erstatteter KapSt nach
§ 45c Abs. 4 EStG

Altvorrat aussondern

Die Antragsvordrucke NV 2 A, NV 3 A und VE 6 A werden in den nächsten Tagen an die Finanzämter ausgeliefert. Ein noch vorhandener Altvorrat ist auszusondern. Die Vordrucke NV 2 B, NV 3 B, VE 6 B und VE 6 C sind ausschließlich zur Einstellung in TVS vorgesehen. Sobald die Umsetzung verwirklicht wurde, ist der Altvorrat für diese Vordrucke ebenfalls auszusondern.

Anlage

Übersicht: Abstandnahme vom KapSt-Abzug

Fall 1-3: Freistellungs-bescheid recht aus

In den nachstehenden Fällen 1-3 ist gemäß dem grundsätzlich eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen, es wird jedoch nicht beanstandet, wenn eine beglaubigte Kopie des Freistellungsbescheids vorgelegt wird.

Fall 1: § 44a Abs. 4 EStG: vollständige Abstandnahme

vollständige Abstandnahme

alle steuerbefreiten Körperschaften und j.P.d.ö.R.

bei allen steuerbefreiten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit die folgenden Erträge im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen:

Fall 2: § 44a Abs. 7 EStG: vollständige Abstandnahme

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften und bestimmte j.P.d.ö.R.

bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, soweit die folgenden Erträge im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen:

Fall 3: § 44a Abs. 8 EStG: hälftige Abstandnahme

hälftige Abstandnahme

alle anderen steuerbefreiten Körperschaften und j.P.d.ö.R.

bei nach § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9, KStG oder nach anderen Gesetzen befreiten Körperschaften und inländischen juristische Personen des öffentlichen Rechts die nicht unter § 44a Abs. 7 EStG (= kirchliche Zwecke) fallen, soweit die folgenden Erträge im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen:

Fall 4-5: NV-Bescheinigung zwingend

In den Fällen 4 und 5 ist gemäß dem eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zwingend vorzulegen.

Grund: Sammelantragsverfahren

In diesen Fällen ist § 45b EStG entsprechend anzuwenden. Für dieses sogenannte Sammelantragsverfahren wird die Ordnungsnummer auf der NV-Bescheinigung benötigt.

Fall 4: § 44a Abs. 7 S. 3 EStG: vollständige Abstandnahme

vollständige Abstandnahme

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften und bestimmte j.P.d.ö.R

bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, soweit die folgenden Erträge im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

    Aktien börsennotierter AGs

    soweit es sich nicht um Erträge aus GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Genussrechten, Namensaktien nicht börsennotierter AGs handelt

  • Genussrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wenn die auszahlende Stelle Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b EStG ist

Fall 5: § 44a Abs. 8 S. 2 EStG: hälftige Abstandnahme

hälftige Abstandnahme

alle anderen steuerbefreiten Körperschaften und j.P.d.ö.R.

bei nach § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9, KStG oder nach anderen Gesetzen befreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die nicht unter § 44a Abs. 7 EStG (= kirchliche Zwecke) fallen, soweit die folgenden Erträge im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

    Aktien börsennotierter AGs

    soweit es sich nicht um Erträge aus: GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Genussrechten, Namensaktien nicht börsennotierter AGs handelt

  • Genussrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wenn die auszahlende Stelle Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b EStG ist

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Fundstelle(n):
BAAAB-81294