Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 3 S 1307/04
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim 3. Senat des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg anhängige Klageverfahren 3 K 1306/04. Das FG lehnte die Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten durch Beschluss vom ab.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Kläger ihn mit an das FG gerichtetem Schreiben vom persönlich an.
Das FG hat, soweit es diesem Schreiben durch Auslegung eine Gegenvorstellung entnommen hat, dieser nicht entsprochen, und, soweit es das Schreiben auch als „außerordentliche Beschwerde” gewürdigt hat, dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) ab dem nicht mehr statthaft. Darüber ist der Kläger in der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden.
Nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung ist auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft (vgl. , BFH/NV 2004, 1117, „gefestigte Rechtsprechung”, sowie etwa BFH-Beschlüsse vom III B 9/03, BFH/NV 2003, 938, und vom IV B 28/03, BFH/NV 2003, 1063, jeweils m.w.N.). Ob dies uneingeschränkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833, sowie —offen lassend— vom X S 9/02 (PKH), BFH/NV 2003, 495) und auch nach der Einfügung von § 133a FGO durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I, 3220) mit Wirkung vom gilt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838, sowie vom I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und vom VIII B 181/05, juris STRE200510381) und die Beschwerde schon deswegen unzulässig, weil unstatthaft, wäre, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre eine außerordentliche Beschwerde sowohl unzulässig, weil der Kläger weder den Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO beachtet noch die Beschwerde fristgerecht nach § 129 Abs. 1 FGO eingelegt hat, als auch offensichtlich unbegründet.
Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO ist für die Einlegung von Beschwerden an den BFH der Vertretungszwang zu beachten. Dies gilt auch für eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 59/04, juris STRE200451315; vom I B 144, 145; S 8/03 (PKH), BFH/NV 2004, 647; vom I B 166/98, BFH/NV 1999, 1212). Der Kläger gehört nicht zu dem vor dem BFH vertretungsberechtigten Personenkreis i.S. des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes.
Nach § 129 Abs. 1 FGO ist bei der Einlegung einer Beschwerde eine Zweiwochenfrist zu beachten. Dies gilt auch für eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 81/02, juris STRE200251062; vom II B 148/01, BFH/NV 2002, 811; vom VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Diese Frist ist mit Einlegung der Beschwerde durch Schreiben vom gegen den nicht eingehalten.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat weder die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde vorgetragen noch sind sie aus den Unterlagen erkennbar. Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 811 und BFH/NV 2000, 481). Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass sich die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes —GrEStG—), im Streitfall also nach dem Kaufpreis, bemisst und nicht nach der Fläche des erworbenen Grundstücks. Nur wenn —aufgrund zivilrechtlichen Anspruchs— der Kaufpreis herabgesetzt worden ist, kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GrEStG die Steuerfestsetzung geändert werden. Eine solche Herabsetzung hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1157 Nr. 6
WAAAB-81261