Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. , BFH/NV 2003, 1087). Die Voraussetzungen hierfür sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Liegt zu der betreffenden Frage bereits Rechtsprechung des BFH vor, ist unter Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung auszuführen, weshalb gleichwohl ein weiterer Klärungsbedarf besteht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) setzt sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, nach der die einem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Tantieme von mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben (z.B. , BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, und vom I R 134/97, BFH/NV 1999, 370). Sie legt auch nicht dar, weshalb Klärungsbedarf darüber bestehen soll, ob Bemessungsgrundlage für die Tantieme der um steuermindernde Gestaltungen —etwa Sonderabschreibungen— erhöhte steuerliche Gewinn sein soll. In seinem Urteil in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136 hat der Senat ausgeführt, die Tantieme sei nach dem steuerlichen Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme zu bemessen.
2. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dadurch begangen, dass es den Geschäftsführer nicht zum Umfang und zur Werthaltigkeit der Geschäftsführertätigkeit vernommen habe, obwohl dies in der Klageschrift beantragt worden sei, ist damit schon deshalb eine mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG nicht schlüssig gerügt, da sie nicht darlegt, welche Tatsachen der Geschäftsführer bei seiner Vernehmung voraussichtlich bekundet hätte.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1158 Nr. 6
MAAAB-81260