TabStG § 38

Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsvorschriften [1]

(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am geltenden Fassung bis zum fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

(3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.

(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.

(5) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-26405

1Anm. d. Red.: § 38 Abs. 1 und 2 i. d. F., Abs. 5 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .