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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 71/02

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 AO § 110

Versäumung der Antragsfrist auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wegen Krankheit

Leitsatz

Krankheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch verhindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Amalgambelastung und ein Mineralmangel führt nicht zu einem Krankheitszustand, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass man nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige Person mit der Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1559 Nr. 24
BAAAB-81216

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2005 - V 71/02

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