Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2610/03 EFG 2006 S. 921 Nr. 12
Gesetze:
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 3
InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1
AO § 121 Abs. 1
Investitionszulagenberechtigung des Wohnungserwerbers
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks die Durchführung von Herstellungs- und/oder Erhaltungsaufwendungen
vereinbart, führt nur dann Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten durch, wenn er das so genannte Bauherrenrisiko trägt.
Daran fehlt es, wenn eine Vielzahl von Wohnungen nach einem bereits vor Kaufvertragsabschluss ausgearbeiteten Vertragswerk
modernisiert wird und der einzelne Erwerber demzufolge weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich
beeinflussen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 921 Nr. 12 XAAAB-81213
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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2006 - 2 K 2610/03
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