Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten
Leitsatz
1) Durch Glattstellungsgeschäfte aufgewandte Stillhalterprämien sind nicht bei den entsprechenden Einnahmen aus Optionsgeschäften
abziehbar, weil sie nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG stehen. Vielmehr dienen
die Glattstellungsgeschäfte der Absicherung des Risikos aus den Optionsgeschäften und damit der Vermögenserhaltung. Die mittelbar
durch das Glattstellungsgeschäft auch erreichte Sicherung der verdienten Optionsprämie fällt dabei nicht ins Gewicht.
2) Die Entscheidung des , BVerfG 99, 88 zur Verlustberücksichtigung bei der Vermietung
beweglicher Gegenstände ist nicht entsprechend anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1122 Nr. 18 EFG 2006 S. 1061 Nr. 14 KAAAB-81200
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