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FG Bremen Urteil v. - 2 K 186/05 (1) EFG 2006 S. 1113 Nr. 14

Gesetze: VersStG § 3 Abs. 1, VersStG § 7 Abs. 1, VVG § 74, BGB § 133, BGB § 157

Dreicksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Versichertem

Versicherungsnehmer als Versicherungsunternehmen im versicherungsteuerrechtlichen Sinne

Leitsatz

1. Versicherer ist derjenige, der Versicherungsschutz gewährt, also ein Wagnis wie z. B. das Halten eines Kraftfahrzeuges absichert und als Gegenleistung für die Absicherung des Wagnisses eine Versicherungsprämie erhält.

2. Versicherer ist danach nicht, wer ohne selbst ein Wagnis übernehmen zu wollen, als Versicherungsnehmer im eigenen Namen seinen Kunden als Versicherten gegen Gewährung einer Prämie durch Einschaltung eines Versicherungsunternehmens Versicherungsschutz verschafft und dafür ein gleichfalls als „Prämie” bezeichnetes Entgelt an den Versicherer zahlt.

3. Der Versicherungsnehmer im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses (Leitsatz 2) schuldet nicht deshalb Versicherungsteuer, weil die seinen Kunden berechneten Entgelte die an die Versicherung geleisteten Prämien übersteigen, ohne dass zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine Maklerabrede getroffen worden ist.

4. Ausführungen zur Auslegung der Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem im Hinblick auf die Frage, ob zwischen ihnen ein Versicherungsverhältnis zustande gekommen ist, insbesondere zur Bedeutung des Umstandes, dass der Versicherte vom Bestehen des in Leitsatz 2 beschriebenen Dreiecksverhältnisses regelmäßig keine Kenntnis hatte.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1113 Nr. 14
DAAAB-81195

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FG Bremen, Urteil v. 14.12.2005 - 2 K 186/05 (1)

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