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Realteilung von Mitunternehmerschaften
BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit
In der Praxis stellt sich nicht selten das Problem, dass Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft sich ganz oder teilweise auseinanderdividieren wollen, um anschließend allein oder zu mehreren ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortzuführen. Da es in diesen Fällen einerseits häufig zu Übertragungen von Wirtschaftsgütern kommt, die grundsätzlich zu Gewinnrealisierungen führen, andererseits üblicherweise keine Entgelte gezahlt werden, sind die steuerlichen Regelungen von besonderem Interesse, die eine Buchwertfortführung gestatten oder vorschreiben. Hierzu zählt auch § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, der die steuerneutrale Realteilung einer Mitunternehmerschaft regelt.
Steuerneutralität bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Übergang einer wesentlichen Betriebsgrundlage
Die Realteilung i. S. des § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG setzt nach Auffassung des BMF auf der Ebene der Mitunternehmerschaft die Betriebsaufgabe voraus. Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils reicht nicht aus. Im Zuge der Realteilung muss zudem mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage Betriebsvermögen eines Realteilers werden. Die Zahlung eines Spitzen- oder Wertausgleichs ist unproblematisch.
Die Veräußerun...