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KSR Nr. 4 vom Seite 3

Bilanzänderungen im Rahmen einer Sonderbilanz

Vermutung der Gesellschaftermitwirkung widerlegbar

Stephan Hettler, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Siegen

Entsteht bei einer Mitunternehmerschaft ein Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen, ist das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben; die Rücklage ist in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Dabei besteht eine Vermutung, dass der Mitunternehmer an der Bilanzaufstellung mitgewirkt hat, doch kann dies widerlegt werden. Für die Sonderbilanz ist daher das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 EStG gesondert zu prüfen.

§ 6b-Rücklage bei Sonderbetriebsvermögen

Im Rahmen eines Beschlusses zur Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache hatte der BFH über die Frage zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG herangezogen und die (vermeintlich verspätete) Bildung einer § 6b-Rücklage in der Sonderbilanz einer Mitunternehmerschaft versagt hatte. Der BFH bestätigt zunächst die bisherige BFH-Rechtsprechung, wo- S. 4nach ein Mitunternehmer, der einen Gewinn aus der Veräußerung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anlageguts i. S. von § 6b EStG erzielt hat, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bilden kann. Selbst wenn der Mitun...

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