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BFH 16.11.2005 VI R 68/00, BBK 7/2006 S. 4588

Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr

Führt der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Arbeitnehmern durch, handelt es sich ab der dritten Betriebsveranstaltung um Arbeitslohn. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Durchführung von mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr zu einer individuellen Belohnung der Arbeitnehmer und damit zu Arbeitslohn führt (so bereits ). Aus welchem Anlass die weitere Betriebsveranstaltung durchgeführt wird, ist unerheblich (im Streitfall: Jubiläumsfeier, an der nur Arbeitnehmer teilnahmen). Der BFH stellt weiterhin klar, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann mehr als zweimal jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern stattfindet, wenn dieselben Arbeitnehm...

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