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Vollständige Angaben zum Leistungsempfänger bei Rechnungen an Dritte
Das BMF weist darauf hin, dass in Rechnungen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten sein müssen. Eine Rechnung, die nur den Namen des Leistungsempfängers enthält und mit „c/o” an einen Dritten adressiert ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Das gilt auch, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens beauftragt wird. Betroffen von dieser Regelung sind z. B. zentrale Einkaufsgenossenschaften, etwa im Bäcker-Handwerk.