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Öffentlicher Dienst; | Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts Ausschlußfrist bei Zahlung unter Vorbehalt
Durch einseitige Erklärung, er zahle ,,unter Vorbehalt'', kann der Arbeitgeber den Beginn der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von gezahltem Arbeitsentgelt nicht hinausschieben. In der Erklärung des Arbeitgebers, er zahle ,,unter Vorbehalt'' und in der widerspruchslosen Entgegennahme des Arbeitsentgelts durch den Arbeitnehmer liegt nicht die Vereinbarung, daß der Beginn der Ausschlußfrist des § 70 BAT hinausgeschoben wird (). Der Senat ließ ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen und ob sie überhaupt zulässig ist.