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Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Anhebung der Bagatellgrenzen
Die Neufassung des § 15a UStG hat den Gesetzgeber veranlasst, die in § 44 UStDV enthaltenen Bagatellgrenzen anzuheben, um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen. So ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG weder zugunsten noch zuungunsten des Unternehmers durchzuführen, wenn die insgesamt bei der Anschaffung oder Herstellung oder bei nachträglichen Herstellungskosten angefallene Vorsteuer 1 000 € (bisher 250 €) nicht übersteigt. Eine Vorsteuerkorrektur unterbleibt für das Kalenderjahr, in dem sich die Verhältnisse um weniger als 10 v. H. gegenüber dem Erstjahr geändert haben, sofern der absolute Betrag 1 000 € (bisher 250 €) nicht übersteigt.
Anhebung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind wie folgt angehoben worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisher | neu | |
Abs. 1: Keine
Vorsteuerberichtigung, wenn Vorsteuer | ≤ 250 € | ≤ 1 000 € |
Abs. 2: Keine
Vorsteuerberichtigung bei Änderung < 10 v. H. und
Jahresbetrag | ≤ 250 € | ≤ 1 000 € |
Abs. 3: Vorsteuerberichtigung erst
am Ende des Berichtigungszeitraums, wenn Vorsteuer | ≤ 1 000 € | ≤ 2 500 € |
Rechnet man die 1 000 €-Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV n. F. in ein eine Nettoentgelt-Grenze um, entfällt eine Vorsteuerberichtigung, wenn
beim Regelsteuersatz von 16 v. H. das Nettoentgelt...