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Herstellungskosten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes
§ 7 Abs. 1 Satz 1 FördG begünstigt nur Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem fertiggstellten Gebäude, nicht dagegen solche Arbeiten, die im Zuge der Fertigstellung des Gebäudes, wenn auch dem Fertigstellungszeitpunkt zeitlich nachfolgend, anfallen. Erfasst werden spätere Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden, letztlich also nur nachträgliche Herstellungsarbeiten sowie Erhaltungsarbeiten.