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Gewerbebetrieb bei mehreren atypisch stillen Gesellschaften
Die Entscheidung, ob die unter der Firma des Inhabers eines Handelsgeschäftes ausgeübten Tätigkeiten gewerbesteuerrechtlich einen einzigen Gewerbebetrieb oder mehrere Betriebe bilden, hängt bei Vorliegen mehrerer atypisch stiller Gesellschaften davon ab, ob die den einzelnen Gesellschaften und die dem Handelsgeschäftinhaber steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als Einheit oder als getrennte Tätigkeit zu beurteilen sind.