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Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide bei Vollhaftung von GbR-Gesellschaftern
Erweist sich die Annahme der Gesellschafter einer GbR, nicht unbeschränkt zu haften, aufgrund der Rechtsprechung des ) als unzutreffend, so lassen sich bestandskräftige Bescheide, in denen Verluste der GbR einheitlich und gesondert lediglich als verrechenbar (und damit als nicht ausgleichsfähig) gekennzeichnet wurden, nicht ohne Weiteres allein aufgrund der Kenntnis der unbeschränkten Haftung mehr ändern.