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Vermietung zwischen nahe stehenden Personen
Nebenkosten, die in derselben Höhe wie der Mietzins vereinbart wurden und auch nicht weiter konkretisiert sind, halten in der Regel einem Fremdvergleich nicht stand. Eine fremdvermietete Wohnung kann für Zwecke des § 7 Abs. 5 EStG nicht dergestalt aufgeteilt werden, dass einzelne Räume als selbständige Gebäudeteile betrachtet werden könnten.