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Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung
Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO wegen Unbilligkeit erstrebt, ohne die zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten, ist zulässig. Das Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bei der Anwendung und Auslegung des § 258 AO zu berücksichtigen.