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Krankenversicherung | Beitragsfestsetzung für die Vergangenheit bei freiwilliger Krankenversicherung
Die Krankenkasse ist bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen befugt, zu Beginn ihrer Erwerbstätigkeit einen vorläufigen Beitragsbescheid zu erlassen, den sie nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids rückwirkend ändern kann. Grundlage der vorläufigen Festsetzung ist dabei eine Schätzung des Versicherten. Im Rahmen des Änderungsbescheids ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Dieser ist unabhängig davon, ob er als Arbeitseinkommen i. S. von § 15 SGB IV zu bewerten ist oder nicht, jedenfalls eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die als solche beitragspflichtig ist ().