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Kündigungsschutz | Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige – Vertrauensschutz für Altfälle
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, dass die Anzeige an die Arbeitsverwaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen musste. Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Mit Urteil v. 27. 1. 2005 - Rs. C-188/03, Junk, hat der EuGH zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie, die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis sei, das als „Entlassung” i. S. der Richtlinie gilt. Das BAG ist mit Urteil v. 23. 3. 2006 - 2 AZR 343/05 dem EuGH grund...