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Arbeitsrecht | Freizeitausgleich für Überstunden
Werden Überstunden vereinbarungsgemäß vorrangig durch regulär bezahlte Freizeit abgegolten, so entsteht insoweit ohne entsprechende Absprache kein Anspruch auf Bezahlung eines Zuschlags, wie er bei nachrangig auf Wunsch des Arbeitnehmers auszuzahlender Überstundenvergütung hätte gewährt werden müssen (, MDR 2006 S. 340).