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BMF 28.03.2006 IV A 5 - S 7280 a - 14/06, NWB 14/2006 S. 113

Umsatzsteuer | Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung

Nach dem müssen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Rechnung u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben werden. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Gemäß § 31 Abs. 2 UStDV ist den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 UStDV möglich. Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur...

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