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Rechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
Die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG und ihre Durchsetzung
Die Globalisierung und der sich verschärfende Wettbewerb zwingen viele Unternehmen zu einschneidenden Maßnahmen. Fortwährende Umstrukturierungen und Personalabbau sind häufig die Folge. Dem Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer kommt in dieser Situation eine wichtige Aufgabe zu. Er soll insbesondere anstehende Betriebsänderungen wie Schließungen, Verlagerungen oder Spaltungen des Betriebs mit dem Unternehmer beraten und soziale Nachteile für die Belegschaft möglichst mindern. Dieser Aufgabe wird der Betriebsrat nur gerecht, wenn er seine Rechte bei anstehenden Betriebsänderungen kennt und umfassend wahrnimmt. Besondere praktische Bedeutung hat dabei die Frage, ob dem Betriebsrat bei vorzeitiger Umsetzung einer Betriebsänderung ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer zusteht. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage auch in jüngster Zeit tief gespalten.
I. Mitwirkungsrechte
Anders als beispielsweise bei den sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) stehen dem Betriebsrat im Rahmen der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 111 BetrVG keine Mitbestimmungsrechte im engeren Sinne, sondern nur Mitwirkungsrechte zu. Der Betriebsrat kann eine ...