EStG Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuerrechts für 2006
Im VZ 2006 in Kraft tretende Änderungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschrift | Kurzinhalt | Änderungsgesetz/ Bemerkungen |
Auf
Grund der Neuregelung in § 15b EStG
ist § 2b EStG zum aufgehoben worden. Für negative Einkünfte (aus einer Einkunftsquelle i.S.d. § 2b EStG), die der Stpfl. nach dem und vor dem rechtswirksam erworben hat, findet § 2b EStG weiterhin Anwendung. | Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
Abschließende Aufzählung der
steuerbefreiten Abfindungen und Beitragserstattungen sowie Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen | JStG 2007 | |
§ 3 Nr. 3a)
EStG – erweitert – | Ausdehnung der Steuerfreiheit
von Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsabfindungen auf vergleichbare Leistungen; anzuwenden ab dem | JStG 2007 |
Die
Steuerfreiheit für Abfindungen aufgrund der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch gerichtliche Entscheidung entfällt. Für vor dem entstandene Ansprüche gilt das alte Recht (Steuerfreiheit), soweit die Abfindungszahlung vor dem zufließt. § 34 Abs. 1 EStG ist weiterhin auf Abfindungen anwendbar. | Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm | |
Die
betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit
für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis entfällt. Für vor dem stattfindende Entlassungen gilt das alte Recht (Steuerfreiheit), soweit Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem zufließen. Für Soldaten auf Zeit sind vor dem gezahlte Übergangsbeihilfen ggf. steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem begründet wurde. | Gesetz
zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm | |
Die
begrenzte Steuerfreiheit von 315 € für Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers ist ab dem aufgehoben. | Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm | |
1. Keine hälftige Steuerbefreiung
wenn Wertaufholungen durchzuführen sind und der niedrigere Wertansatz durch § 6b oder ähnliche Rücklagen verursacht wurde; anzuwenden ab | SEStEG | |
2. Wegfall der Regelung
zu den einbringungsgeborenen Anteilen; anzuwenden ab | ||
§ 3 Nr. 40d)
EStG – geändert – | Keine hälftige Steuerbefreiung für
sonstige Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 9, wenn diese das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat; anzuwenden für ab dem zugeflossene Bezüge | JStG
2007 |
§ 3c EStG – geändert – | Aufhebung der hälftigen Kürzung von
TW- Abschreibungen auf Anteile an Organgesellschaften und bei einbringungsgeborenen Anteilen; anzuwenden ab | SEStEG |
§ 4
Abs. 1 EStG – geändert – | 1. Gleichstellung des
Entzugs-/Beschränkung des dt. Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung bzw.-Nutzung eines Wirtschaftsgutes mit einer Entnahme, soweit nicht eine Sitzverlegung einer europäischen Gesellschaft vorliegt (Entstrickung); erstmals anzuwenden für nach dem endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 8b EStG) | SEStEG |
2. Gleichstellung der
Begründung des dt. Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn eines Wirtschaftsgutes mit einer Einlage (Verstrickung): erstmals anzuwenden für nach dem endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 8b EStG) | ||
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG | Die Ausnahmeregelung für das sog.
„geduldete BV” beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entfällt, da aufgrund der geänderten Rechtsprechung ( IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985) nunmehr auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewillkürtes BV gebildet werden kann. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG | Die AK/HK für nichtabnutzbare WG des
AV, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei den nichtabnutzbaren WG des AV gilt dies, auch wenn die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bereits vor dem- erfolgt ist. Bei den übrigen WG ist die Neuregelung erstmals anzuwenden, wenn sie nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG | Alle WG i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG,
die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt worden sind, sind in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG | Als Folgeänderung zu
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen Kosten gegenzurechnen. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten werden wie Betriebsausgaben berücksichtigt, sofern sie im VZ 2006 gezahlt werden und die Leistung nach dem erbracht worden ist. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
§ 4g EStG – neu – | Ausgleichsposten bei Entstrickung
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Auf fünf Jahre gestreckte Auflösung des Ausgleichspostens; anzuwenden ab | SEStEG |
Klarstellung, dass die Ergebnisse der in
der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen | |
§ 5 Abs. 4a Satz 2 EStG | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen | |
Bemessungsgrundlage für die Entstrickung
ist der gemeine Wert; erstmals anzuwenden für nach dem endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG) | SEStEG | |
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG | Für
Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist die Anwendung der 1-v.-H.- Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen BV beschränkt. | Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen |
Bewertung der Einlage mit Anschaffungskosten, auch bei einbringungsgeborenen Anteilen; erstmals anzuwenden für nach dem endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG) | SEStEG | |
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 4 EStG | Sicherstellung der Sofortabschreibung
für geringwertige Wirtschaftsgüter in Fällen der Verstrickung | SEStEG |
Der
Anwendungsbereich des § 6b Abs. 1 EStG wird auf Binnenschiffe erweitert, die nach dem und vor dem veräußert werden. | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
§ 7 Abs. 2 Satz 3 EStG | Für bewegliche WG des AV, die nach
dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, wird der Höchstsatz der degressiven AfA von 20 v.H. auf 30 v.H. angehoben. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
§ 7
Abs. 5 | Wegfall der degressiven AfA für
neue | Gesetz zum Einstieg in |
Satz 1
Nr. 3 Buchst. c EStG | Mietwohngebäude, die aufgrund eines nach
dem gestellten Bauantrags oder rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags hergestellt/angeschafft worden sind. In diesen Fällen kann künftig nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. | ein steuerliches Sofortprogramm |
§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG | Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
i.S.d. § 4f EStG werden wie Werbungskosten berücksichtigt, sofern sie im VZ 2006 gezahlt werden und die Leistung nach dem erbracht worden ist. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
Die erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten werden wie Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer – Pauschbetrag abgezogen. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
Folgeanpassung zu § 4f EStG | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG | Abziehbarkeit von Betreuungsaufwendungen als SA für Kinder die das 3., aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, sofern keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vorliegen, die Aufwendungen im VZ 2006 gezahlt werden und die Leistung nach dem erbracht worden ist. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
§ 10
Abs. 1 Nr. 6 EStG | Der
Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten wird abgeschafft. Ein Abzug verbleibt daher nur für solche Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten den Einkünften direkt zugeordnet werden können. | Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm |
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG | Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Dies gilt, sofern die Aufwendungen im VZ 2006 geleistet werden und die Leistungen nach dem erbracht worden sind. | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
der Beiträge an eine Rürup-Rente ist, dass diese an einen zertifizierten Anbieter i. S. d. § 80 EStG geleistet werden; anzuwenden ab | JStG
2007 | |
§ 10
Abs. 4a EStG – geändert – | Modifikation der
Günstigerprüfung; anzuwenden ab | JStG 2007 |
§ 10a
Abs. 1 Nr. 5 EStG | Steuerpflichtige, die beurlaubt sind und bei
denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind, gehören unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum Kreis der nach § 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG begünstigten Personengruppen. | JStG
2007 |
Folgeanpassung zu § 10
Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
Beschränkung der
Verlustfeststellungsfrist auf die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer; anzuwenden bei am noch nicht abgelaufene Feststellungsfristen | JStG
2007 | |
§ 11
Abs. 2 EStG – geändert – | JStG
2007 | |
§ 12
Einleitungssatz EStG | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
§ 13
Abs. 7 | Gesetz zur Beschr.
der Verlustverr. im Zus. mit Steuerstundungsmodellen | |
§ 15
Abs. 1a EStG – neu – | Auffangbesteuerung bei Sitzverlegung
einer europäischen Gesellschaft und anschließender Veräußerung der Gesellschaft(-santeile); erstmals anzuwenden für nach dem endende Wirtschaftsjahre | SEStEG |
Der Bezug von Einkünften aus der Beteiligung
an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt auch zur Abfärbung; anzuwenden ab (§ 52 Abs. 32a EStG) | JStG
2007 | |
„Verluste im Zusammenhang
mit Steuerstundungsmodellen” sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten ist auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem beigetreten ist oder für die nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG auf Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, bei typisch stillen Gesellschaften sowie auf Verluste bei den Einkünften aus VuV und den sonstigen Einkünften ausgedehnt. | Gesetz zur
Beschränkung der-Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
§ 16
Abs. 5 EStG – neu – | Rückwirkender Ansatz des gemeinen Werts
bei Realteilung, wenn Teilbetriebe von einem nicht nach § 8b KStG begünstigten Mitunternehmer auf einen begünstigten übertragen werden und dieser die Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert oder weiter überträgt; erstmals anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung der veräußerten Anteile nach dem erfolgt ist | SEStEG |
§ 17
Abs. 2 EStG – erweitert – | SEStEG | |
§ 17
Abs. 5–7 EStG – neu – | 1. Gleichstellung der Entstrickung
von Kapitalanteilen mit der Veräußerung soweit es sich nicht um eine Sitzverlegung einer europäischen Gesellschaft handelt. 2. Anwendung von § 15 Abs. 1a EStG, bei Veräußerungen von Anteilen an europäischen Gesellschaften, die zuvor ihren Sitz verlegt haben. 3. Anteile sind auch einbringungsgeborene Anteile, selbst wenn die Beteiligungsgrenzen nicht erfüllt sind 4. § 17 EStG gilt auch für EU- Genossenschaftsanteile; anzuwenden ab | SEStEG |
§ 18
Abs. 4 Satz 2 EStG | Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
Auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit; anzuwenden für nach dem geleistete Sonderzahlungen (§ 52 Abs. 35 EStG) | JStG 2007 | |
gilt nunmehr für Bezüge aus in-
und ausländischen Körperschaften; anzuwenden ab | SEStEG | |
§ 20
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG | Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
§ 15b EStG gilt
sinngemäß für alle Einkünfte
aus Kapitalvermögen | ||
§ 21
Abs. 1 Satz 2 EStG | Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
§ 22
Nr. 1 Satz 1 EStG | Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | |
§ 22
Nr. 3 EStG – geändert – | Klarstellung, dass Verluste aus
sonstigen Leistungen gesondert festgestellt werden; anzuwenden ab 2007 aber auch in den Fällen, in denen die Feststellungsfrist am noch nicht abgelaufen ist | JStG
2007 |
§ 23
Abs. 1 EStG – geändert – | Wegfall des Antrags auf Besteuerung
der einbringungsgeborenen Anteile als Anschaffungsersatztatbestand; Anzuwenden ab (§ 52 Abs. 39 Satz 6 EStG) | SEStEG |
§ 23
Abs. 3 EStG – geändert – | Klarstellung, dass Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt werden; anzuwenden ab 2007 aber auch in den Fällen, in denen die Feststellungsfrist am noch nicht abgelaufen ist | JStG
2007 |
§ 26a Abs. 2
Satz 1 EStG | Bei getrennter Veranlagung
sind die Kinderbetreuungskosten grundsätzlich hälftig aufzuteilen, es sei denn, die Eheleute beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung. | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | ||
Letztmalige
Anwendung im VZ 2005, da ab VZ 2006 der Abzug der Kinderbetreuungskosten neu geregelt ist. | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
Folgeanpassung zu §§ 4f, 9 Abs. 5, 10
Abs. 1 Nr. 5 EStG (keine Berücksichtigung von Aufwendungen, die unter diese Normen fallen) | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
Anwendungsbereich wird auf Aufwendungen
für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person ausgedehnt, die im VZ 2006 getätigt werden, wenn die zugrunde liegende Leistung nach dem erbracht worden ist. | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
§ 35a Abs. 2
Satz 2 EStG | Maßnahmen, die
bereits nach dem
CO2- Gebäudesanierungsprogramm der Kfw- Förderbank gefördert werden, können nicht zusätzlich nach § 35a EStG gefördert werden; anzuwenden ab dem VZ 2006 (§ 52 Abs. 50b EStG) | JStG
2007 |
§ 37 Abs. 3
Satz 5 EStG | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | |
Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | ||
§ 41b Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 EStG | Übermittlung des Großbuchstabens B in
allen Fällen, und nicht nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn beim Arbeitnehmer die gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde; anzuwenden ab dem | JStG 2007 |
Der
Verzicht auf Kapitalertragsteuererhebung bei Ausschüttungen aus der Tochter- an die Muttergesellschaft gilt nicht für Erträge die bei Liquidation oder Umwandlung der Tochtergesellschaft gezahlt werden; anzuwenden auf Erträge, die ab dem zufließen | SEStEG | |
Redaktionelle Anpassung:
§ 21 Abs. 3 UmwStG wurde durch § 22 Abs. 4 UmwStG ersetzt; anzuwenden ab ; § 44 Abs. 6 EStG a.F. ist für Anteile die am einbringungsgeboren i. S. d. § 21 UmwStG sind, weiter anzuwenden (§ 55 Abs. 55e EStG) | SEStEG | |
§ 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG | Ist nur anzuwenden, wenn
die 410 € übersteigenden Einkünfte positiv sind; gilt auch für VZ vor 2006 (§ 52 Abs. 55j EStG) | JStG 2007 |
§ 49 Abs. 1
Nr. 2e) EStG | Ausdehnung der
beschränkten Steuerpflicht bei § 17 auf einbringungsgeborene Anteile; anzuwenden ab | SEStEG |
§ 49 Abs. 1
Nr. 8 EStG | Ausdehnung der
beschränkten Steuerpflicht bei § 23 auf einbringungsgeborene Anteile; anzuwenden ab | SEStEG |
§ 50 Abs. 1
Satz 4 EStG | Ausschluss der Anwendung
von §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige und Folgeänderung zur Aufhebung des § 33c EStG | Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung |
JStG
2007 | ||
§ 50d Abs. 9
Nr. 1 EStG | Keine Freistellung nach
DBA, wenn der andere Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. | JStG 2007;
anzuwenden auf alle offenen Fälle |
Ausdehnung der Privilegien bei Zinszahlungen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen der EU auf die Schweiz; erstmals anzuwenden auf Zahlungen, die nach dem erfolgen | StÄndG 2007 | |
§ 50h EStG – neu – | Bescheinigungspflicht des Finanzamts
bei Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Zinszahlungen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen der EU und der Schweiz; erstmals anzuwenden auf Zahlungen, die nach dem erfolgen | |
Das
EigZulG ist letztmalig anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung begonnen oder im Anschaffungsfall das Objekt aufgrund eines rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. | Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage |
Änderungsgesetze
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BGBl 2005 I S. 3682; BStBl 2006 I S. 79)
Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683; BStBl 2006 I S. 80)
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom (BGBl 2005 I S. 3680; BStBl 2006 I S. 78)
Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl 2006 I S. 1095; BStBl 2006 I S. 353)
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091; BStBl 2006 I S. 350)
Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652; BStBl 2006 I S. 432)
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782; BStBl 2007 I S. 4); anzuwenden ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes () soweit nicht anders vermerkt
Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878; BStBl 2007 I S. 28)
OFD Frankfurt am Main v.
Fundstelle(n):
MAAAB-80813