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OFD Frankfurt am Main

EStG Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuerrechts für 2006

Im VZ 2006 in Kraft tretende Änderungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschrift
Kurzinhalt
Änderungsgesetz/
Bemerkungen
Auf Grund der Neuregelung in § 15b EStG ist
§ 2b EStG zum aufgehoben worden.
Für negative Einkünfte (aus einer Einkunftsquelle
i.S.d. § 2b EStG), die der Stpfl. nach dem
und vor dem
rechtswirksam erworben hat, findet § 2b EStG
weiterhin Anwendung.
Gesetz zur Beschränkung
der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
Abschließende Aufzählung der steuerbefreiten
Abfindungen und Beitragserstattungen sowie
Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
JStG 2007
§ 3 Nr. 3a) EStG
– erweitert –
Ausdehnung der Steuerfreiheit von
Kapitalabfindungen von Renten- und
Pensionsabfindungen auf vergleichbare
Leistungen;
anzuwenden ab dem
JStG 2007
Die Steuerfreiheit für Abfindungen aufgrund der
Auflösung des Dienstverhältnisses durch den
Arbeitgeber oder durch gerichtliche Entscheidung
entfällt. Für vor dem entstandene
Ansprüche gilt das alte Recht (Steuerfreiheit),
soweit die Abfindungszahlung vor dem
zufließt. § 34 Abs. 1 EStG ist
weiterhin auf Abfindungen anwendbar.
Gesetz zum Einstieg in
ein steuerliches
Sofortprogramm
Die betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit für
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen
Entlassung aus einem Dienstverhältnis entfällt.
Für vor dem stattfindende
Entlassungen gilt das alte Recht (Steuerfreiheit),
soweit Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
dem Arbeitnehmer vor dem
zufließen. Für Soldaten auf Zeit sind vor dem
gezahlte Übergangsbeihilfen ggf.
steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem
begründet wurde.
Gesetz zum Einstieg in
ein steuerliches
Sofortprogramm
Die begrenzte Steuerfreiheit von 315 € für
Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers
ist ab dem aufgehoben.
Gesetz zum Einstieg in
ein steuerliches
Sofortprogramm
§ 3 Nr. 40a) und b)
EStG
– geändert –
1. Keine hälftige Steuerbefreiung wenn
Wertaufholungen durchzuführen sind und der
niedrigere Wertansatz durch § 6b oder ähnliche
Rücklagen verursacht wurde;
anzuwenden ab
SEStEG
2. Wegfall der Regelung zu den
einbringungsgeborenen Anteilen;
anzuwenden ab
§ 3 Nr. 40d) EStG
– geändert –
Keine hälftige Steuerbefreiung für sonstige
Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr.
9, wenn diese das Einkommen der leistenden
Körperschaft gemindert hat;
anzuwenden für ab dem
zugeflossene Bezüge
JStG 2007
§ 3c EStG
– geändert –
Aufhebung der hälftigen Kürzung von TW-
Abschreibungen auf Anteile an
Organgesellschaften und bei
einbringungsgeborenen Anteilen;
anzuwenden ab
SEStEG
§ 4 Abs. 1 EStG
– geändert –
1. Gleichstellung des Entzugs-/Beschränkung
des dt. Besteuerungsrechts hinsichtlich des
Gewinns aus einer Veräußerung bzw.-Nutzung
eines Wirtschaftsgutes mit einer Entnahme,
soweit nicht eine Sitzverlegung einer
europäischen Gesellschaft vorliegt
(Entstrickung);
erstmals anzuwenden für nach dem
endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 8b EStG)
SEStEG
2. Gleichstellung der Begründung des dt.
Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn
eines Wirtschaftsgutes mit einer Einlage
(Verstrickung):
erstmals anzuwenden für nach dem
endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 8b EStG)
§ 4 Abs. 1 Satz 3
und 4 EStG
Die Ausnahmeregelung für das sog. „geduldete
BV” beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
entfällt, da aufgrund der geänderten
Rechtsprechung ( IV
R 13/03, BStBl 2004 II S. 985) nunmehr auch bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
gewillkürtes BV gebildet werden kann.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 4 Abs. 3 Satz 4
EStG
Die AK/HK für nichtabnutzbare WG des AV,
Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere
und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen
und Rechte, für Grund und Boden sowie
Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im
Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Bei den nichtabnutzbaren WG
des AV gilt dies, auch wenn die Anschaffung,
Herstellung oder Einlage bereits vor dem-
erfolgt ist. Bei den übrigen WG ist die
Neuregelung erstmals anzuwenden, wenn sie
nach dem angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden
sind.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 4 Abs. 3 Satz 5
EStG
Alle WG i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, die nach
dem angeschafft, hergestellt oder in
das BV eingelegt worden sind, sind in einem
gesonderten Verzeichnis zu erfassen.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 Satz 3 EStG
Als Folgeänderung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind
für Wirtschaftsjahre, die nach dem
beginnen, anstelle der Pauschalierungsregelung
die tatsächlichen Kosten gegenzurechnen.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
werden wie Betriebsausgaben berücksichtigt,
sofern sie im VZ 2006 gezahlt werden und die
Leistung nach dem erbracht worden
ist.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 4g EStG
– neu –
Ausgleichsposten bei Entstrickung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Auf
fünf Jahre gestreckte Auflösung des
Ausgleichspostens;
anzuwenden ab
SEStEG
Klarstellung, dass die Ergebnisse der in der
handelsrechtlichen Rechnungslegung zur
Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken
gebildeten Bewertungseinheiten auch für die
steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 5 Abs. 4a Satz 2
EStG
Folgeänderung zur Einfügung des § 5 Abs. 1a
EStG – Klarstellung, dass ein nach der Bildung
von Bewertungseinheiten verbleibendes
negatives Ergebnis, das in der Handelsbilanz als
Rückstellung für drohende Verluste dargestellt
wird, nicht dem Passivierungsverbot des § 5 Abs.
4a Satz 1 EStG unterliegt.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 EStG
– neu –
Bemessungsgrundlage für die Entstrickung ist
der gemeine Wert;
erstmals anzuwenden für nach dem
endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG)
SEStEG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem
beginnen, ist die Anwendung der 1-v.-H.-
Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen BV
beschränkt.
Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher
Steuergestaltungen
§ 6 Abs. 1 Nr. 5
EStG
– erweitert –
Bewertung der Einlage mit Anschaffungskosten,
auch bei einbringungsgeborenen Anteilen;
erstmals anzuwenden für nach dem
endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG)
SEStEG
§ 6 Abs. 2 Satz 1
und 4 EStG
Sicherstellung der Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter in Fällen der
Verstrickung
SEStEG
Der Anwendungsbereich des § 6b Abs. 1 EStG
wird auf Binnenschiffe erweitert, die nach dem
und vor dem veräußert
werden.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 7 Abs. 2 Satz 3
EStG
Für bewegliche WG des AV, die nach dem
und vor dem angeschafft
oder hergestellt worden sind, wird der Höchstsatz
der degressiven AfA von 20 v.H. auf 30 v.H.
angehoben.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 7 Abs. 5
Wegfall der degressiven AfA für neue
Gesetz zum Einstieg in
Satz 1 Nr. 3
Buchst. c EStG
Mietwohngebäude, die aufgrund eines nach dem
gestellten Bauantrags oder
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags hergestellt/angeschafft worden sind. In
diesen Fällen kann künftig nur noch die lineare
AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
berücksichtigt werden.
ein steuerliches
Sofortprogramm
§ 9 Abs. 5 Satz 1
EStG
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d.
§ 4f EStG werden wie Werbungskosten
berücksichtigt, sofern sie im VZ 2006 gezahlt
werden und die Leistung nach dem
erbracht worden ist.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 9a Satz 1 Nr. 1
Buchst. a zweiter
Halbsatz EStG
Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
werden wie Werbungskosten neben dem
Arbeitnehmer – Pauschbetrag abgezogen.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 10 Abs. 1
Einleitungssatz
EStG
Folgeanpassung zu § 4f EStG
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 10 Abs. 1 Nr. 5
EStG
Abziehbarkeit von Betreuungsaufwendungen als
SA für Kinder die das 3., aber noch nicht das 6.
Lebensjahr vollendet haben, sofern keine
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
vorliegen, die Aufwendungen im VZ 2006 gezahlt
werden und die Leistung nach dem
erbracht worden ist.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 10 Abs. 1
Nr. 6 EStG
Der Sonderausgabenabzug für
Steuerberatungskosten wird abgeschafft. Ein
Abzug verbleibt daher nur für solche
Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten den Einkünften direkt
zugeordnet werden können.
Gesetz zum Einstieg in
ein steuerliches
Sofortprogramm
§ 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG
Abzug von Kinderbetreuungskosten als
Sonderausgaben für Kinder, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der
Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet,
körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
krank ist. Dies gilt, sofern die Aufwendungen im
VZ 2006 geleistet werden und die Leistungen
nach dem erbracht worden sind.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 10 Abs. 2 Nr. 2d
EStG
– neu –
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
Beiträge an eine Rürup-Rente ist, dass diese an
einen zertifizierten Anbieter i. S. d. § 80 EStG
geleistet werden;
anzuwenden ab
JStG 2007
§ 10 Abs. 4a EStG
– geändert –
Modifikation der Günstigerprüfung;
anzuwenden ab
JStG 2007
§ 10a Abs. 1 Nr. 5
EStG
Steuerpflichtige, die beurlaubt sind und bei denen
Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu
berücksichtigen sind, gehören unabhängig vom
formalen Grund der Beurlaubung zum Kreis der
nach § 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG begünstigten
Personengruppen.
JStG 2007
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
Beschränkung der Verlustfeststellungsfrist auf die
Festsetzungsfrist der Einkommensteuer;
anzuwenden bei am noch nicht
abgelaufene Feststellungsfristen
JStG 2007
§ 11 Abs. 2 EStG
– geändert –
gilt nicht für ein (marktübliches) Damnum
(Klarstellung);
zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 30 EStG
JStG 2007
§ 12 Einleitungssatz
EStG
Folgeanpassung wegen Einfügung der §§ 4f, 10
Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG und Aufhebung des
§ 33c EStG
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 13 Abs. 7
Aufnahme Hinweis auf § 15b EStG
(Folgeanpassung zu § 15b EStG)
Gesetz zur Beschr. der
Verlustverr. im Zus. mit
Steuerstundungsmodellen
Auffangbesteuerung bei Sitzverlegung einer
europäischen Gesellschaft und anschließender
Veräußerung der Gesellschaft(-santeile);
erstmals anzuwenden für nach dem
endende Wirtschaftsjahre
SEStEG
§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG
– geändert –
Der Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an
einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
führt auch zur Abfärbung;
anzuwenden ab (§ 52 Abs. 32a
EStG)
JStG 2007
„Verluste im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen” sind nur noch mit
späteren positiven Einkünften aus derselben
Einkunftsquelle verrechenbar.
Die Beschränkung der
Verrechnungsmöglichkeiten ist auf Verluste aus
Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen
der Stpfl. nach dem beigetreten ist
oder für die nach dem mit dem
Außenvertrieb begonnen wurde.
Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen
wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung des
§ 15b EStG auf Verluste aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, bei
typisch stillen Gesellschaften sowie auf Verluste
bei den Einkünften aus VuV und den sonstigen
Einkünften ausgedehnt.
Gesetz zur Beschränkung
der-Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
Rückwirkender Ansatz des gemeinen Werts bei
Realteilung, wenn Teilbetriebe von einem nicht
nach § 8b KStG begünstigten Mitunternehmer
auf einen begünstigten übertragen werden und
dieser die Anteile innerhalb von sieben Jahren
veräußert oder weiter überträgt;
erstmals anzuwenden, wenn die ursprüngliche
Übertragung der veräußerten Anteile nach dem
erfolgt ist
SEStEG
§ 17 Abs. 2 EStG
– erweitert –
Ansatz des nach § 6 AStG maßgebenden Werts
als Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn
der Vermögenszuwachs im Wegzugsstaat einer
§ 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat;
anzuwenden ab
SEStEG
1. Gleichstellung der Entstrickung von
Kapitalanteilen mit der Veräußerung soweit es
sich nicht um eine Sitzverlegung einer
europäischen Gesellschaft handelt.
2. Anwendung von § 15 Abs. 1a EStG, bei
Veräußerungen von Anteilen an europäischen
Gesellschaften, die zuvor ihren Sitz verlegt
haben.
3. Anteile sind auch einbringungsgeborene
Anteile, selbst wenn die Beteiligungsgrenzen
nicht erfüllt sind
4. § 17 EStG gilt auch für EU-
Genossenschaftsanteile;
anzuwenden ab
SEStEG
§ 18 Abs. 4
Satz 2 EStG
Aufnahme Hinweis auf § 15b EStG
(Folgeanpassung zu § 15b EStG)
Gesetz zur Beschränkung
der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
§ 19 Abs. 1 Nr. 3
EStG
– neu –
Auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers an
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
für eine Direktversicherung sind Einnahmen aus
nichtselbständiger Tätigkeit;
anzuwenden für nach dem geleistete
Sonderzahlungen (§ 52 Abs. 35 EStG)
JStG 2007
§ 20 Abs. 1 Nr. 2
EStG
– geändert –
gilt nunmehr für Bezüge aus in- und
ausländischen Körperschaften;
anzuwenden ab
SEStEG
§ 20 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG
Aufnahme Hinweis auf § 15b EStG
(Folgeanpassung zu § 15b EStG)
Gesetz zur Beschränkung
der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
§ 15b EStG gilt sinngemäß für alle Einkünfte aus
Kapitalvermögen
JStG 2007, anzuwenden
ab VZ 2006, § 52 Abs.
37d EStG
§ 21 Abs. 1
Satz 2 EStG
Aufnahme Hinweis auf § 15b EStG
(Folgeanpassung zu § 15b EStG)
Gesetz zur Beschränkung
der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
§ 22 Nr. 1
Satz 1 EStG
Aufnahme Hinweis auf § 15b EStG
(Folgeanpassung zu § 15b EStG)
Gesetz zur Beschränkung
der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
§ 22 Nr. 3 EStG
– geändert –
Klarstellung, dass Verluste aus sonstigen
Leistungen gesondert festgestellt werden;
anzuwenden ab 2007 aber auch in den Fällen, in
denen die Feststellungsfrist am noch
nicht abgelaufen ist
JStG 2007
§ 23 Abs. 1 EStG
– geändert –
Wegfall des Antrags auf Besteuerung der
einbringungsgeborenen Anteile als
Anschaffungsersatztatbestand;
Anzuwenden ab (§ 52 Abs. 39 Satz 6
EStG)
SEStEG
§ 23 Abs. 3 EStG
– geändert –
Klarstellung, dass Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt
werden;
anzuwenden ab 2007 aber auch in den Fällen, in
denen die Feststellungsfrist am noch
nicht abgelaufen ist
JStG 2007
§ 26a Abs. 2 Satz 1
EStG
Bei getrennter Veranlagung sind die
Kinderbetreuungskosten grundsätzlich hälftig
aufzuteilen, es sei denn, die Eheleute beantragen
gemeinsam eine andere Aufteilung.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 33 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz
EStG
Folgeanpassung zu §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
(keine Berücksichtigung von Aufwendungen, die
unter diese Normen fallen, als außergewöhnliche
Belastungen)
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
Letztmalige Anwendung im VZ 2005, da ab VZ
2006 der Abzug der Kinderbetreuungskosten neu
geregelt ist.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
Folgeanpassung zu §§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1
Nr. 5 EStG (keine Berücksichtigung von
Aufwendungen, die unter diese Normen fallen)
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
Anwendungsbereich wird auf Aufwendungen für
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sowie Betreuungsleistungen für eine
pflegebedürftige Person ausgedehnt, die im VZ
2006 getätigt werden, wenn die zugrunde
liegende Leistung nach dem erbracht
worden ist.
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 35a Abs. 2 Satz 2
EStG
Maßnahmen, die bereits nach dem CO2-
Gebäudesanierungsprogramm der Kfw-
Förderbank gefördert werden, können nicht
zusätzlich nach § 35a EStG gefördert werden;
anzuwenden ab dem VZ 2006 (§ 52 Abs. 50b
EStG)
JStG 2007
§ 37 Abs. 3 Satz 5
EStG
Folgeänderung wegen Einfügung der Nr. 5 und 8
in § 10 Abs. 1 EStG sowie Aufhebung des § 33c
EStG
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 39a Abs. 1 Nr. 2
und 3, Abs. 2 Satz
4, Abs. 3 Satz 2
EStG
Folgeänderung wegen Einfügung der Nr. 5 und 8
in § 10 Abs. 1 EStG sowie Aufhebung des § 33c
EStG
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
§ 41b Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 EStG
Übermittlung des Großbuchstabens B in allen
Fällen, und nicht nur bei Beendigung des
Dienstverhältnisses, wenn beim Arbeitnehmer die
gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt
wurde;
anzuwenden ab dem
JStG 2007
Der Verzicht auf Kapitalertragsteuererhebung bei
Ausschüttungen aus der Tochter- an die
Muttergesellschaft gilt nicht für Erträge die bei
Liquidation oder Umwandlung der
Tochtergesellschaft gezahlt werden;
anzuwenden auf Erträge, die ab dem
zufließen
SEStEG
Redaktionelle Anpassung: § 21 Abs. 3 UmwStG
wurde durch § 22 Abs. 4 UmwStG ersetzt;
anzuwenden ab ;
§ 44 Abs. 6 EStG a.F. ist für Anteile die am
einbringungsgeboren i. S. d. § 21
UmwStG sind, weiter anzuwenden (§ 55 Abs.
55e EStG)
SEStEG
§ 46 Abs. 2 Nr. 1
EStG
Ist nur anzuwenden, wenn die 410 €
übersteigenden Einkünfte positiv sind;
gilt auch für VZ vor 2006 (§ 52 Abs. 55j EStG)
JStG 2007
§ 49 Abs. 1 Nr. 2e)
EStG
Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht bei §
17 auf einbringungsgeborene Anteile;
anzuwenden ab
SEStEG
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
EStG
Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht bei §
23 auf einbringungsgeborene Anteile;
anzuwenden ab
SEStEG
§ 50 Abs. 1 Satz 4
EStG
Ausschluss der Anwendung von §§ 4f, 9 Abs. 5
Satz 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige und
Folgeänderung zur Aufhebung des § 33c EStG
Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum
und Beschäftigung
Prüfungsrecht für Steuerbescheinigungen nach §
24c EStG bei dem die Bescheinigung
ausstellenden Kreditinstitut;
anzuwenden für nach dem
ausgestellte Steuerbescheinigungen (§ 52 Abs.
58c EStG)
JStG 2007
§ 50d Abs. 9 Nr. 1
EStG
Keine Freistellung nach DBA, wenn der andere
Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen
Gebrauch macht.
JStG 2007; anzuwenden
auf alle offenen Fälle
§ 50g
Abs. 6 EStG
– neu –
Ausdehnung der Privilegien bei Zinszahlungen
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Unternehmen der EU auf die Schweiz;
erstmals anzuwenden auf Zahlungen, die nach
dem erfolgen
StÄndG 2007
§ 50h EStG
– neu –
Bescheinigungspflicht des Finanzamts bei
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei
Zinszahlungen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen der EU und der
Schweiz;
erstmals anzuwenden auf Zahlungen, die nach
dem erfolgen
Das EigZulG ist letztmalig anzuwenden, wenn
der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung
vor dem mit der Herstellung
begonnen oder im Anschaffungsfall das Objekt
aufgrund eines rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft hat.
Gesetz zur Abschaffung
der Eigenheimzulage

Änderungsgesetze

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BGBl 2005 I S. 3682; BStBl 2006 I S. 79)

Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683; BStBl 2006 I S. 80)

Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom (BGBl 2005 I S. 3680; BStBl 2006 I S. 78)

Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl 2006 I S. 1095; BStBl 2006 I S. 353)

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091; BStBl 2006 I S. 350)

Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652; BStBl 2006 I S. 432)

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782; BStBl 2007 I S. 4); anzuwenden ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes () soweit nicht anders vermerkt

Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878; BStBl 2007 I S. 28)

OFD Frankfurt am Main v.

Fundstelle(n):
MAAAB-80813