Betriebliche Altersversorgung;
Überversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Bezug:
In dem Bezugserlass ist u. a. ausgeführt:
Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis (u. a. Angemessenheit dem Grunde und der Höhe nach; s. a. H 129 – Dienstverhältnis zwischen Ehegatten – mit Verweis auf H 41 Abs. 10 EStH) eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung durchgeführt und stellen die Beiträge beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar, sind die Regelungen in § 3 Nr. 63 und § 40b EStG uneingeschränkt bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen anwendbar. Dies gilt sowohl für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge als auch für Beiträge des Arbeitgebers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Aus gegebenem Anlass weist das FinMin auf Folgendes erläuternd hin:
Zur Feststellung, ob die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung bei dem Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen, ist nach wie vor zu prüfen, ob eine Überversorgung das mitarbeitenden Ehegatten vorliegt. In diesem Zusammenhang wird auf das (BStBl 2004 I S. 1045) und die in H 41 Abs. 10 EStH aufgenommen (BStBl 1984 I S. 495) und vom (BStBl 1986 I S. 7) mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort genannte 30 %-Regelung überholt ist.
Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist ebenfalls nach den Ausführungen in den genannten BMF-Schreiben zu verfahren.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
FinMin Saarland v. - B/2-4 - 49/05 - S 2333
Fundstelle(n):
CAAAB-80812