Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem Drittlandsmarkt
Leitsatz
Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem Drittlandsmarkt ist - neben dem Handel mit der nicht verarbeiteten
Erstattungsware bzw. deren Konsum - tatsächlicher Zugang zum Drittlandsmarkt.
Das Gemeinschaftsrecht sieht nicht vor, dass der Ausführer weitere Nachweise über den Verarbeitungsvorgang und/oder die Verarbeitungsprodukte
vorzulegen hätte (hier: unter Verarbeitungsauflage stehendes Rindfleisch, das nach Abfertigung zum freien Verkehr zur Verarbeitung
in ägyptische Industriebetriebe gelangt ist).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-80767
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.01.2006 - IV 80/04
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