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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 163/05

Gesetze: AO § 42, AO § 162, BewG § 68, BGB § 93, BGB § 94, GrEStG § 2, GrEStG § 8, GrEStG § 9, HGB § 255

Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Inventar

Leitsatz

Bei mitverkauften Einbauküchen zählen zumindest in Norddeutschland Herd und Spüle als (wesentliche) Bestandteile zum Gebäude (vgl. , EFG 1998, 1058, m.w.N.); entsprechend sind eine speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen Gebäudebestandteile.

Der Gesamtkaufpreis für Grundstück und mitverkaufte bewegliche Einrichtungsgegenstände ist nötigenfalls im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. , BFH/NV 1998, 1527); dabei ist für Möbel eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-80766

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.01.2006 - III 163/05

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