Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Einkommensteuer
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts
Abgabefrist
Verspätungszuschlag
Leitsatz
1. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel vor, so darf das im Vorjahr örtlich zuständige Finanzamt
die Besteuerungsgrundlagen schätzen, ohne Ermittlungen über den Wohnsitz des Steuerpflichtigen anzustellen.
2. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die erstmalige Erzielung von Einkünften vor, die zu einer verlängerten Frist für
die Abgabe von Steuererklärungen führen, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ohne weitere Ermittlungen über die
Erzielung solcher Einkünfte schätzen.
3. Zur Reduzierung des Beweismaßes aufgrund der Zumutbarkeit und der Beweisnähe des Klägers.
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