Rechtsschutz gegen Kindergeldprognoseentscheidungen der
Familienkasse
Leitsatz
1. Hat eine Prognose der
Familienkasse ergeben, dass im laufenden Jahr die Einkünfte des noch in
Berufsausbildung stehenden volljährigen Kindes voraussichtlich über
der kindergeldrechtlichen Einkünfte- und Bezügegrenze liegen werden,
und hat die Familienkasse deswegen bereits vor Ablauf des Kalenderjahres die
Kindergeldfestsetzung aufgehoben, so ist im Falle einer Klageerhebung nur
dieser Aufhebungsbescheid Gegenstand der finanzgerichtlichen
Überprüfung.
2. Das Finanzgericht muss in diesem
Fall nicht etwa den Kindergeldanspruch für das ganze Jahr
abschließend überprüfen und den hierfür erforderlichen
Sachverhalt aufklären. Ein solches Vorgehen würde gegen den Grundsatz
verstoßen, dass das FG von der Verwaltung bisher nicht geprüfte
Sachverhalte nicht aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären darf.
3. Dem Kindergeldberechtigten steht
es auch nach Abweisung der Klage gegen die während des Jahres ergangene
Prognoseentscheidung der Familienkasse frei, ggf. nach Ablauf des
Kalenderjahres bei der Familienkasse einen Änderungsantrag nach
§ 70 Abs. 4 EStG zu
stellen.
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