Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2011
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Vorbemerkungen zu §§ 36 bis 40 KStG
Gesetzestechnisch gehören die §§ 36 bis 40 KStG n. F. zum „Sechsten Teil”. In ihnen ist als Sondervorschrift der Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren festgeschrieben worden.
1In § 36 KStG n. F. sind Regelungen bezüglich des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren enthalten, insbesondere über die Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals, die Handhabung von erfolgten und empfangenen Gewinnausschüttungen im Jahr des Übergangs sowie Vorschriften zum getrennten Ausweis der Endbestände und einer gesonderten Feststellung.
2 § 37 KStG beschäftigt sich mit dem Körperschaftsteuerguthaben. So ist vorgeschrieben, dass das ehemalige EK 40 im Rahmen des Anrechnungsverfahrens auch während eines 18-jährigen Übergangszeitraumes hinsichtlich der Körperschaftsteuerminderung fortgeführt werden muss, und es bei erfolgten Gewinnausschüttungen in bestimmten Zeiträumen zu einer Körperschaftsteuerminderung im Jahr der Ausschüttung kommt. Weiterhin sind in § 37 KStG Regelungen für den Fall getroffen worden, dass...