Verwendung einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit - Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
Leitsatz
Wird in einem Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes einer Organgesellschaft
die EDV-Programmkennziffer für das Bestehenbleiben des Vorbehalts der Nachprüfung irrtümlich im Sachbereich für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
angewiesen, obwohl nur eine vorbereitende Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals mit dem Ziel der Feststellung
verbleibender vortragsfähiger vororganschaftlicher Gewerbeverluste erfolgen soll, so stellt die hierdurch – aufgrund der besonderen
Erfordernisse für eine Eingabe bei Gewerbesteuerorgansignalen -bewirkte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Verlustfeststellung
eine nach § 129 AO zu berichtigende Unrichtigkeit dar.
Die Dienstanweisungen zur Dateneingabe sind keine Rechtsnormen i.S. der Rechtsprechung zu § 129 AO, sondern lediglich Arbeitshilfen.
Ein Irrtum des Bearbeiters über die Bedeutung von ihm eingegebener Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung ist daher eine „ähnliche”
offenbare Unrichtigkeit und kein Rechtsanwendungsfehler.
Aufgrund der Änderungsbefugnis nach § 129 AO kann in diesem Fall sogleich eine nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Verlustfeststellung
ergehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 465 Nr. 7 BAAAB-80740
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2005 - 17 K 1493/02 F
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