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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 4361/05 Kg EFG 2006 S. 506 Nr. 7

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 70BVerfGG § 79 Abs. 2AO § 89AO § 110AO § 121 Abs. 1AO § 126 Abs. 3AO § 130AO §  131AO § 172 Abs. 1 Ziff. 2 d AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2VwVfG § 48

Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzung und BVerfG-Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 EStG

Leitsatz

  1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist.

  2. In der auf der Entscheidung des BVerfG beruhenden nachträglichen Erkenntnis der fehlerhaften Rechtsanwendung liegt weder eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch eine Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG.

  3. § 70 Abs. 4 EStG gestattet nur dann eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Daran fehlt es, wenn die Einkommensverhältnisse für ein abgelaufenes Kalenderjahr vollumfänglich bekannt waren und daher keine. Prognoseentscheidung zu treffen war.

  4. Da vor Ablauf des Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig nicht feststeht, kann für das Jahr des Ergehens des Ablehnungsbescheides auch eine aufgrund eines Beschlusses des BVerfG geänderte Rechtsauffassung durch Korrektur nach § 70 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.

  5. Ein Irrtum über die Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich nicht rechtfertigen.

  6. Der für die verspätete Einspruchseinlegung ursächliche Rechtsirrtum ist auch nicht deshalb entschuldbar, weil die Familienkasse es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Stpfl. auf verfassungsrechtliche Bedenken und eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 506 Nr. 7
INF 2006 S. 326 Nr. 9
UAAAB-80738

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2006 - 14 K 4361/05 Kg

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