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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1856/05 Kg EFG 2006 S. 742 Nr. 10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4

Auch nicht zweckgebundenes Geld aus Erbschaft bei Kindergeld-Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen

Leitsatz

  1. Bei der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetragsberechnung ist ein ererbter Betrag als zur Bestreitung des Unterhalts bzw. der Ausbildung des Kindes geeigneter Bezug zu berücksichtigen, wenn er nicht zweckgebunden zu anderer Verwendung zugewandt worden ist.

  2. Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes sind nicht als besondere Ausbildungskosten abzuziehen, da sie als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind.

  3. Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz sind der Höhe nach nur entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 742 Nr. 10
StBW 2006 S. 2 Nr. 4
QAAAB-80735

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2006 - 14 K 1856/05 Kg

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