Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage
Leitsatz
1) Führt eine Einlageminderung zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten, so erfolgt die Gewinnzurechnung
nach § 15a Abs. 3 S. 1 EStG auch dann, wenn hiermit aufgrund einer die Hafteinlage übersteigenden Pflichteinlage keine wiederauflebende
Haftung im Außenverhältnis verbunden ist.
2) Für die Anwendung von § 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist unerheblich, ob das negative Kapitalkonto durch laufende Verluste oder
durch Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV i.V.m. § 52 Abs. 19 EStG (1997) entstanden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 345 Nr. 6 EFG 2006 S. 738 Nr. 10 MAAAB-80732
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