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FinMin Baden-Württemberg 14.10.1996 S 3215/4

Bewertung; | Erwerb des belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten

Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festzustellen ist (§ 92 Abs. 1 BewG). Diese beiden wirtschaftlichen Einheiten bleiben auch dann bestehen, wenn der Erbbauberechtigte nachträglich das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt, es aber unterläßt, das Erbbaurecht, z. B. aus Kostengründen, löschen zu lassen. § 92 Abs. 1 BewG stellt allein auf die zivilrechtliche Gestaltung ab. Auch wenn der Erbbauberechtigte zivilrechtlich Eigentümer des Grund und Bodens wird, erlischt das Erbbaurecht nicht ohne weiteres. Es bleibt als sog. Eigentümer-Erbbaurecht nach § 889 BGB bestehen, bis es im Grundbuch gelöscht wird ( und I 47...

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