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Entzug der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Der allein vertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verletzt in grobem Maße seine Treuepflicht und Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wenn er die Mitgesellschafter nicht über den möglichen Ankauf des befristet angemieteten Betriebsgrundstücks informiert und dieses hinter dem Rücken der anderen Gesellschafter von seiner Ehefrau erwerben lässt. Die hierin liegende grobe Pflichtverletzung berechtigt die anderen Gesellschafter, aus wichtigem Grund die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Die grobe Pflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil der geschäftsführende Gesellschafter mit seinem Anteil von 50 % den Ankauf des Grundstücks durch die Gesellschaft hätte blockieren können (§§ 712 Abs. 1, 715 BGB; [nrkr.], DB 2005 S. 2571).