Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) aus Sicht der Finanzverwaltung
– Anmerkungen zum –
Welche Änderungen ergeben sich für Wirtschaftsgüter des ertragsteuerrechtlichen Anlage- und Umlaufvermögens?
Wie gestaltet die Finanzverwaltung die Anwendung des neuen Absatzes 3 näher aus?
Welche Vereinfachungen sind neben der Regelung des § 44 UStDV vorgesehen?
I. Gesetzliche Neuerungen
Die Vorschrift des § 15a UStG über die Vorsteuerberichtigung ist durch Art. 5 Nr. 12 des sog. Richtlinien-Umsetzungsgesetzes – EURLUmsG neu gefasst worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (vgl. Art. 22 Abs. 5 EURLUmsG) und auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze nach dem ausgeführt worden sind (vgl. Art. 5 Nr. 20 EURLUmsG und § 27 Abs. 11 UStG). Auch nach dem getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterliegen der Neuregelung. Wurden An- oder Vorauszahlungen vor dem geleistet, die Leistung aber erst nach dem bezogen, greift die Neuregelung auch bereits für die An- oder Vorauszahlungen.
Einige Absätze des § 15a UStG sind nur verschoben worden und enthalten einige redaktionelle Änderungen. Von entscheidender Bedeutung ist hingegen die erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift:
Wurde eine Vorsteuerberichtigung bislang nur für Wirtschaftsgüter des ertragsteuer...