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BFH 24.07.1996 X R 167/95

Einkommensteuer; | Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Ein 80 Jahre alter Stpfl. hatte seinen Kindern ein Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer jeweils lebenslänglichen Rente übertragen. Eine ,,Anpassung gemäß § 323 ZPO'' war vorbehalten. Die Kinder veräußerten das Grundstück am selben Tage weiter. Der entschieden, daß die Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgaben - Rente oder dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) - abziehbar sind. Der Gesetzgeber sehe einen Abzug von Unterhaltsaufwendungen gegenüber den Eltern nur ausnahmsweise und - z. B. in § 33a Abs. 1 EStG - der Höhe nach begrenzt vor. Es wäre gleichheitswidrig, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern aus dem einzigen Grund steuerlich abziehbar wären, daß die Eltern in der Lage waren, ihren Kindern Vermögen zu übertragen. Die steuerrechtlic...

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