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Umsatzrealisation bei strukturierten Geschäftsmodellen
I. Der Streit um die Unterscheidung von Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellung
1. Sachverhalt: Autover- und -rückkauf
Folgender branchenüblicher Sachverhalt – scheinbar ohne Bezug zum Thema der Überschrift – liegt dem BFH zur Entscheidung vor: Ein Kfz-Händler verkauft Neuwagen an AuS. 47tovermietungs- und Leasingunternehmen. Zugleich mit dem Verkauf verpflichtet sich der Händler zum Rückkauf der verkauften Neuwagen zu einem bestimmten Preis nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei einer unbestimmten Terminierung zum Rückkauf aufgrund im Vorhinein festgelegter Kriterien. Im Rahmen dieses „Deals” sind dem Autohändler unstreitig Verluste entstanden, weil er viele zurückgekaufte Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt nur unterhalb des Rückkaufspreises weiterverkaufen konnte. Vor dem FG wurde und vor dem BFH wird nun darüber gestritten, ob es sich bei dem der Höhe nach unstreitigen Rückstellungserfordernis um Verbindlichkeits- oder Drohverlustrückstellungen handelt.
Graphisch lässt sich das gesamte Geschäft in folgender Übersicht darstellen:
2. Die Rechtslage im Vergleich
Ähnliche Sachverhalte hatte der BFH bereits zweimal entschieden. In beiden Urteilen hat der BFH die Bildung einer Drohverl...