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Tätigkeit als Sozialarbeiter
Die privatrechtlich selbständige Tätigkeit eines Sozialarbeiter für einen gemeinnützigen Verein, der Erziehungshilfen in Konfliktfällen in einem Projekt für Kinder-, Jugend- und Altenhilfe im Auftrag des Jugendamts nach § 27 - 41 SGB VIII durchführt, ist aufgrund Art. 13 Teil AA Abs. 1 g und h 6. EG-RL steuerbefreit. Unbeachtlich für die Steuerbefreiung ist, wenn die Kosten für die Tätigkeit der Sozialarbeiter nicht unmittelbar von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, sondern zunächst an einen Verein entrichtet werden, der seinerseits die Entgelte an den Sozialarbeiter weiterleitet.