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Aufwendungen für Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn aufgrund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.