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Übersehen einer Kontrollmitteilung als offenbare Unrichtigkeit
Auch das Übersehen einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eindeutigen Kontrollmitteilung bei der Veranlagung kann eine Nachlässigkeit sein, die zu einer späteren Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO berechtigt. Das gilt allerdings nicht, wenn die Mitteilung lediglich Tatsachen enthält, die das Veranlagungsfinanzamt zu weiteren rechtlichen Erwägungen und Würdigungen veranlassen.