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Nichtigkeit eines wiederholenden Rückforderungsbescheids
Ein Rückforderungsbescheid ist nichtig, wenn darin von einem Steuerpflichtigen verlangt wird, was schon ein anderer Verwaltungsakt angeordnet hat. Für die Frage der Nichtigkeit eines wiederholenden Rückforderungsbescheids kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bereits ein entsprechender Bescheid existiert. Dagegen ist es unbeachtlich, ob der ursprüngliche Rückforderungsbescheid vor dem Fälligkeitszeitpunkt des zweiten Bescheids aufgehoben wird.