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AG Spaichingen 14.02.1996 2 C 672/95

Rechtsschutzversicherung; | Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Arbeitgeberkündigung

Die Drohung mit einer (betriebsbedingten) Kündigung genügt für die Annahme eines Versicherungsfalles gem. § 14 Abs. 3 ARB, denn bereits die Drohung mit einer ordentlichen Kündigung ist rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG NJW 1994, 1021). Widersetzt sich der Arbeitnehmer dieser Drohung begründet, liegt ein Rechtsverstoß und damit ein Versicherungsfall vor (AG Spaichingen, Urt. v. - 2 C 672/95; ebenso LG Göttingen, Anwaltsblatt 1993, 335; a. A. [Rechtsverstoß liegt erst in der Kündigung]; zur einverständlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses i. Z. mit § 14 Abs. 3 ARB vgl. , zfs 1996, 272).

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