EuGH Urteil v. - C-286/03

Zulässigkeit eines Wohnsitzerfordernisses von Angehörigen eines Anspruchsberechtigten auf Leistungen bei Krankheit (Pflegegeld)

Leitsatz

[1] 1. Ein Pflegegeld wie das nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehene stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung dar.

2. Der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, kann vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

Gesetze: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2b; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 19; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; EG Art. 12; EG Art. 17

Gründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 Absatz 2b und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom (ABl. L 164, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom (ABl. L 245, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie der Artikel 12 EG und 17 EG.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der deutschen Staatsangehörigen Silvia Hosse (Klägerin) und dem Land Salzburg. Die Klägerin, deren Vater als Lehrer in Österreich, und zwar im Land Salzburg, beschäftigt ist, wehrt sich gegen die Weigerung dieses Bundeslandes, ihr nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SPGG) Pflegegeld zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

"Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a) 'Arbeitnehmer' oder 'Selbständiger': jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

...

t) 'Leistungen' und 'Renten': sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen.

..."

4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, der deren persönlichen Geltungsbereich festlegt, bestimmt:

"Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene."

5. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Überschrift "Gleichbehandlung" lautet:

"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen."

6. Artikel 4 der Verordnung mit der Überschrift "Sachlicher Geltungsbereich" bestimmt:

"(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

(2b) Diese Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist.

..."

7. Für Österreich werden in Anhang II Teil III Buchstabe K der Verordnung folgende Leistungen genannt:

"Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen."

8. Artikel 19 der Verordnung lautet:

"(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt."

9. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

..."

Nationales Recht

10. § 3 Abs 1 SPGG lautet:

"Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie

1. die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen;

2. ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, und

3. keine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, angeführten Leistungen beziehen und keinen Anspruch auf eine solche Leistung haben."

11. Was die Tragung der Kosten aus der Gewährung von Pflegegeld gemäß § 3 Abs 1 SPGG angeht, so gilt § 40 des Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten hat (§ 17 Abs 2 SPGG).

12. § 40 des Salzburger Sozialhilfegesetzes bestimmt:

"(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen:

...

(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen ... haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. ..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13. Der deutsche Staatsangehörige Sven Hosse, ein Grenzgänger, ist in Österreich als Lehrer im Land Salzburg beschäftigt. Er unterliegt in Österreich, wo er auch krankenversichert ist, der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Er wohnt mit seiner schwer behinderten Tochter, der Klägerin, die 1997 geboren ist, in Deutschland nahe der österreichischen Grenze.

14. Die Mutter der Klägerin war vorher in Deutschland erwerbstätig und unterlag dadurch der deutschen Pflegeversicherung. Bis zum Ende ihres Erziehungsurlaubs im September 2000 bezog ihre Tochter als Angehörige Pflegegeld. Diese Geldleistung wurde jedoch nach Beendigung des Erziehungsurlaubs eingestellt, da die Mutter keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm.

15. Daraufhin wurde für die Klägerin Pflegegeld nach dem SPGG beantragt. Das Land Salzburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld gemäß § 3 Abs 1 Z 2 SPGG der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person in diesem Bundesland befinden müsse.

16. Das Erstgericht wies die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage ab. Seiner Ansicht nach stellt das Pflegegeld nach dem SPGG im Fall der Klägerin eine beitragsunabhängige Sonderleistung dar, die nicht unter die Verordnung Nr. 1408/71 falle und daher auch nicht exportiert werden müsse.

17. Das Berufungsgericht entschied dagegen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-215/99 (Jauch, Slg. 2001, I-1901), dass es sich auch bei dem Pflegegeld nach dem SPGG um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 handele und diese Geldleistung nach denselben Grundsätzen wie das österreichische Bundespflegegeld zu exportieren sei.

18. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Tochter ihres in Österreich pflichtversicherten Vaters der österreichischen Krankenversicherung leistungszugehörig und hat daher gegenüber dem zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger Anspruch auf alle Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Folglich habe das Land Salzburg als zuständiger Pflegegeldträger das Landespflegegeld als Geldleistung bei Krankheit zu zahlen. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sei die Wohnsitzklausel des § 3 Abs 1 Z 2 SPGG unbeachtlich.

19. Der Oberste Gerichtshof, bei dem ein Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts anhängig ist, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ... in Verbindung mit Anhang II Teil III dahin auszulegen, dass er ein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz für einen Familienangehörigen eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der gemeinsam mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, als beitragsunabhängige Sonderleistung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausnimmt?

2. Im Fall der Verneinung der zu 1 formulierten Frage:

Kann der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, die Zahlung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unabhängig von seinem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt?

3. Im Fall der Bejahung der zu 1 formulierten Frage:

Kann eine Leistung wie das Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz als Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ... davon abhängig gemacht werden, dass der Begünstigte seinen Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg hat?

4. Im Fall der Bejahung der zu 3 formulierten Frage:

Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 12 EG und 17 EG vereinbar, dass der Anspruch auf eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, wie der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz, Unionsbürgern, die als Grenzgänger im Bundesland Salzburg beschäftigt sind, ihren Hauptwohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht offensteht?

Wenn nein: Ermöglicht es die Unionsbürgerschaft auch unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines solchen Grenzgängers, die ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Bundesland Salzburg ein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz zu erhalten?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob ein Pflegegeld wie das nach dem SPGG vorgesehene eine gemäß Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71 von deren Geltungsbereich ausgenommene beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt.

Vorbemerkungen

21. Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 2b nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil III dieser Verordnung genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist.

22. In Anhang II Teil III Buchstabe K der Verordnung werden für die Republik Österreich die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen genannt. Auch das Pflegegeld nach dem SPGG ist damit in Anhang II Teil III der Verordnung Nr. 1408/71 genannt.

23. Diese Nennung genügt aber nicht, um die Leistung in den Geltungsbereich des Artikels 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71 fallen zu lassen.

24. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die aufgrund von Artikel 42 EG ergangenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zweckes dieses Artikels auszulegen, der in der Herstellung einer größtmöglichen Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht. Das Ziel der Artikel 39 EG, 40 EG, 41 EG und 42 EG würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für die von ihnen gezahlten Beiträge darstellen (vgl. z. B. Urteil vom in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 und 19).

25. In diesem Rahmen steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, Vorschriften zu erlassen, die von dem Grundsatz, dass Leistungen der sozialen Sicherheit exportiert werden können, abweichen (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-20/96, Snares, Slg. 1997, I-6057, Randnr. 41). Solche Ausnahmevorschriften und erst recht Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmte Sonderleistungen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnimmt, sind eng auszulegen. Das bedeutet, dass dieser Artikel nur für die Leistungen gelten kann, die seine Voraussetzungen kumulativ erfüllen, d. h. die Leistungen, die sowohl Sonderleistungen darstellen als auch beitragsunabhängig sind, die in Anhang II Teil III dieser Verordnung genannt sind und die durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt ist.

26. Daher ist weiter zu prüfen, ob außer der Voraussetzung, dass die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pflegegeld nach dem SPGG in Anhang II Teil III der Verordnung Nr. 1408/71 genannt werden, die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

27. Das Land Salzburg, die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Ansicht, dass die in Rede stehende Leistung eine Sonderleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sei.

28. Das Land Salzburg betont insbesondere, dass die Leistung keine Annexleistung zu einer Grundleistung der sozialen Sicherheit sei und nicht an Zeiten der Berufstätigkeit oder von Beitragsleistungen oder der Mitgliedschaft bei einer versicherten Gemeinschaft gebunden sei. Sie stelle also eine Sonderleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Historisch betrachtet habe die Zuständigkeit für die soziale Sicherheit stets beim Bundesstaat und die für die Sozialhilfe bei den Ländern gelegen.

29. Die österreichische Regierung macht im Wesentlichen gleiche Argumente geltend und erinnert insbesondere daran, dass der in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügte Begriff "Sonderleistung" einer vom Gerichtshof in mehreren Rechtssachen festgestellten Kategorie von "gemischten" Leistungen entspreche, die sowohl Merkmale einer Leistung der sozialen Sicherheit als auch solche der Sozialhilfe aufwiesen.

30. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, das bloße Vorhandensein eines Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einem System der sozialen Sicherheit, das den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit entspreche, schließe es nicht aus, dass die Leistung als "Sonderleistung" zu qualifizieren sei. Wäre eine solche Qualifizierung ausgeschlossen, so würde Artikel 4 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung, der sich auf Sonderleistungen beziehe, die bei Versicherungsfällen in diesen Zweigen ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt würden, ebenso wie Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung seinen Sinn verlieren.

31. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt im Wesentlichen weiter vor, dass es sich beim Bundespflegegeld, um das es im Urteil Jauch gegangen sei, nicht um eine "gemischte" Leistung gehandelt habe, da es ausschließlich im Zusammenhang mit einer Leistung der sozialen Sicherheit, nämlich einer Pension, und nie als Sozialhilfe gewährt worden sei. Dagegen stelle eine andere, einzelnen Leistungsempfängern ausschließlich als Sozialhilfe gewährte Leistung, auch wenn sie den gleichen Versicherungsfall abdecke, eine "gemischte" Leistung dar. Die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers sei ein wesentliches Merkmal der Sozialhilfe, wobei der Bedarf nicht notwendig finanzieller Art sein müsse (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, und Snares).

32. Die portugiesische und die finnische Regierung vertreten im Wesentlichen den gleichen Standpunkt.

33. Die niederländische Regierung schlägt vor, auf das Urteil Jauch zu verweisen.

34. Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass das Pflegegeld nach dem SPGG keine Sonderleistung sei, sondern eine Leistung der sozialen Sicherheit bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71.

35. Sie trägt vor, dass Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71 als Ausnahme eng ausgelegt werden müsse. Hinzu komme, dass das Pflegegeld nach dem SPGG den gleichen Zweck, die gleiche Höhe und die gleichen Anspruchsvoraussetzungen habe wie das Bundespflegegeld, dass es ebenfalls objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werde und dass es folglich wie dieses eine Leistung der sozialen Sicherheit bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 darstelle. Die Unterschiede, die gegenüber dem Bundespflegegeld im Hinblick auf die Gruppe der Begünstigten und die Finanzierungsweise bestünden, seien daher unerheblich.

Antwort des Gerichtshofes

36. Aus der Systematik der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass sich der Begriff "Leistung der sozialen Sicherheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung und der Begriff "beitragsunabhängige Sonderleistung" im Sinne von Artikel 4 Absätze 2a und 2b der Verordnung gegenseitig ausschließen. Folglich kann eine Leistung, die die Voraussetzungen einer "Leistung der sozialen Sicherheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt, nicht als "beitragsunabhängige Sonderleistung" angesehen werden.

37. Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, vom in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).

38. Daraus folgt, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecken und damit als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (Urteile Molenaar, Randnrn. 24 und 25, und Jauch, Randnr. 28).

39. Ein Pflegegeld wie das nach dem SPGG gewährte zielt darauf ab, die durch die Pflegebedürftigkeit der Begünstigten bedingten Mehraufwendungen und insbesondere auch die Aufwendungen, die mit der für sie notwendigen Betreuung verbunden sind, in Form eines Beitrags pauschaliert abzugelten.

40. Die Höhe dieses Pflegegeldes hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Sie richtet sich nach dem in Stunden pro Monat ausgedrückten Zeitaufwand für die Pflege. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist detailliert in einem Rechtstext geregelt, der eine Einstufung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit vorsieht. Andere Einkünfte des Pflegebedürftigen haben keine Auswirkung auf die Höhe des Pflegegeldes.

41. Das Pflegegeld wird Personen gewährt, die keine Pensionen oder Renten nach bundesgesetzlichen Bestimmungen beziehen. Bei diesem Personenkreis handelt es sich im Wesentlichen um die Angehörigen von Versicherten, Sozialhilfeempfänger, im Beruf stehende Behinderte sowie Landes- und Gemeindepensionisten.

42. Auch wenn daher für ein Pflegegeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende möglicherweise andere Regeln gelten als für die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung, um die es im Urteil Molenaar ging, und für das österreichische Bundespflegegeld, um das es im Urteil Jauch ging, so ist das Pflegegeld doch von der gleichen Art wie diese Leistungen.

43. Außerdem können, wie im Urteil Jauch festgestellt wird, weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes noch dessen Finanzierungsweise eine Änderung des Wesens des Pflegegeldes, wie es in den Urteilen Molenaar und Jauch beschrieben wird, bezwecken oder bewirken. Dass die Gewährung der Leistung nicht notwendig mit der Zahlung einer Leistung der Krankenversicherung oder einer auf einer anderen Grundlage als der Krankenversicherung gewährten Rente verbunden ist, kann daher an dieser Beurteilung nichts ändern.

44. Auch wenn also solche Leistungen besondere Merkmale aufweisen, so sind sie dennoch als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

45. In Anbetracht dieser Antwortelemente ist eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71, nämlich die Qualifizierung der betreffenden Leistung als "Sonderleistung", nicht erfüllt. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.

46. Auf die erste Frage ist demzufolge zu antworten, dass ein Pflegegeld wie das nach dem SPGG vorgesehene keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 1408/71, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung darstellt.

Zur zweiten Frage

47. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem SPGG vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Titels III Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

48. Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem SPGG, das sich als eine finanzielle Unterstützung darstellt, die es ermöglicht, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern, zählt zu den u. a. in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 genannten "Geldleistungen" der Krankenversicherung (vgl. Urteil Molenaar, Randnrn. 35 und 36).

49. Dass Herr Hosse ein Arbeitnehmer ist, der in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, wird im Übrigen nicht in Frage gestellt.

50. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich außerdem, dass der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem SPGG ein eigener Anspruch der Klägerin und kein von ihrem Vater abgeleiteter Anspruch ist.

51. Diese Situation schließt es aber nicht aus, dass die Klägerin, auch wenn sie in Deutschland wohnt, den Anspruch auf Pflegegeld des Landes Salzburg geltend machen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Artikels 19 und der entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Titels III Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt.

52. Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte, d. h. solche, die sie in dieser Eigenschaft erworben haben, und keine eigenen Rechte haben, in deren Genuss sie unabhängig von jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Arbeitnehmer gelangen (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7).

53. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung jedoch später auf die Fälle beschränkt, in denen sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer und nicht für deren Familienangehörige gelten, wie die Artikel 67 bis 71 der Verordnung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-308/93, Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097). Dies trifft für Artikel 19 der Verordnung nicht zu, dessen Zweck gerade darin besteht, dem Arbeitnehmer und den Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen bei Krankheit zu garantieren, sofern die Familienangehörigen nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

54. Außerdem soll Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere verhindern, dass die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig gemacht wird, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im zuständigen Mitgliedstaat wohnen, damit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft nicht davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

55. Folglich verstieße es gegen Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn der Tochter eines Arbeitnehmers der Genuss einer Leistung vorenthalten würde, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie im zuständigen Staat wohnen würde.

56. Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem SPGG vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

57. In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen brauchen die übrigen Fragen nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

58. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RIW 2006 S. 317 Nr. 4
EAAAB-80337

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg