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Gewerbesteuer; | Bereitstellungszinsen sind keine Dauerschuldentgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Bereitstellungszinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG (). Der Senat stellt hierzu fest, daß Entgelte für Schulden die Gegenleistung für Zurverfügungstellung von Fremdkapital, insbes. die Zinsen sind. Entgelte, die für eine aus einem anderen Rechtsgrund erbrachte Leistung gezahlt werden, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzuzurechnen.