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Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen
Die Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen endet erst in dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt ist, d. h. eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalziffer der GmbH übersteigendem Vermögen erfolgen kann (§§ 30, 31 GmbHG; , ZIP 2005 S. 2016).