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Kostenentscheidung bei Feststellung eines verfassungswidrigen Rechtszustands
Hat ein Stpfl. nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Stpfl. bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können (§ 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO).▶NWB MAAAB-61269
▶Praxishinweise: Die Entscheidung hat für alle Fälle Bedeutung, in denen das BVerfG zwar einen verfassungswidrigen Zustand für die Vergangenheit feststellt, den Gesetzgeber aber nur zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands für die Zukunft verpflichtet. In diesen Fällen ist bezüglich der Kosten nicht auf den materiellen Erfolg (= Herabsetzung der Steuer) ab...