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StuB 4/2006 S. 163

Umsatzsteuer | USt-Freiheit von Lieferungen bei gefälschten Ausfuhrnachweisen

(1) Ist der USt-Voranmeldungsbescheid angefochten und ergeht die Einspruchsentscheidung gegen den USt-Jahresbescheid, obwohl dieser erst nach der Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird, so kommt gem. rkr. (EFG 2006 S. 143) mangels Beschwer gleichwohl keine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung in Betracht, wenn Streit- und Verfahrensgegenstand von Voranmeldungs- und Jahresbescheid identisch sind. (2) Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises als Teil des Buchnachweises (§§ 8 ff. UStDV). (3) Keine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG bei Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG, selbst wenn die Fälschung der Ausfuhrnachweise nicht erkennbar war. (4) Zur Frage von Vertrauensschutz im USt-Voranmeldungsverfahren (Bezug: § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a Abs. 4 UStG). NWB LAAAB-71617

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